(i.d. Fassung vom 02.01.2022)

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „KraftRaT e.V.“
Er hat seinen Sitz seit 2004 in Berlin und ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Vereinszweck
(1) Zweck des Vereins „KraftRaT e.V.“ ist
– die Förderung der Verkehrssicherheit, insbesondere für junge Leute, mit dem
Ziel fairen und sicheren Verhaltens im Straßenverkehr,
– die Heranführung an Technik und Pflege elektrischer / kraftbetriebener
Fahrzeuge insbesondere Zweiräder und deren Einfluss auf die Betriebs- und
Verkehrssicherheit,
– das Zusammenführen von Kraftfahrern mit unterschiedlicher Erfahrung und
Begabung zum gemeinsamen Erfahrungsaustausch in Theorie und Praxis.
– die Realisierung einer sicheren Praxisausbildung auf einem Trainingsgelände.

(2) Der Verein „KraftRaT e.V.“ führt Maßnahmen durch, die ihm zur Erreichung des
Vereinszwecks geeignet erscheinen und leistet hierzu eine breite
Öffentlichkeitsarbeit. Dazu gehören insbesondere regelmäßige Betreuung und
Begleitung von Fahranfängern, insbesondere Jugendlichen, technische
Anleitung zur Wartung und Pflege von Krafträdern, Aus- und Weiterbildung von
Jugendlichen und Interessierten zur Bedienung von Krafträdern, Training von
sicherem Verhalten durch z.B.: Einzel- und Gruppenfahrten im Straßenverkehr,
u.a..

§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein „KraftRaT e.V.“ verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenverordnung, Abschnitt „Steuerbegünstigte
Zwecke“.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Alle Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind,
oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endete am 31.12.2004.

§ 5 Mitgliedschaft
(1) Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die aktive
Mitgliedschaft wird erworben, wenn der Vorstand über den Aufnahmeantrag
positiv entscheidet.
(2) Passives Fördermitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Die
passive Mitgliedschaft wird erworben, wenn der Vorstand über den
Aufnahmeantrag positiv entscheidet. Passive Fördermitglieder dürfen einmal im
Jahr kostenfrei an einem Training auf dem Vereinsplatz teilnehmen.
(3) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes die Aufnahme
von Ehrenmitgliedern oder nur finanziell fördernde Mitglieder beschließen,
insbesondere, sofern sich natürliche oder juristische Personen des privaten
oder öffentlichen Rechts besondere Verdienste um den Verein beworben haben.
(4) Die Mitgliedschaft endet:
– durch schriftlich erklärten Austritt gerichtet an ein Vorstandsmitglied
(Kündigungsfrist 3 Monate zum Jahresende),
– durch Ausschluss aus dem Verein, wegen Verstoßes gegen die
Vereinsinteressen (vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Die
Entscheidung ist schriftlich zu begründen. Innerhalb eines Monats ab Zugang
kann das Mitglied Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung
entscheidet die Mitgliederversammlung).
– Mit dem Tod des Mitglieds bzw. Liquidation der juristischen Person.

§ 6 Organe
Die Organe des Vereins „KraftRaT e.V.“ sind
1. Vorstand
2. Beirat
3. Mitgliederversammlung

§ 7 Vorstand, Beirat
(1) Der Vorstand des Vereins „KraftraT e.V.“ besteht aus dem
– 1. Vorsitzenden
– 2. Vorsitzenden
– Schatzmeister als geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB
sowie
– Schriftführer

Die Vorsitzenden und der Schatzmeister vertreten den Verein gerichtlich und
außergerichtlich. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt.
(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht
durch diese Satzung einem anderen Organ zugewiesen werden. Er ist zuständig
vor allem für:
– die laufenden Geschäfte,
– die Vorbereitung, die Einberufung, die Tagesordnung und den Ablauf der
Mitgliederversammlung,
– die Ausführung des Haushaltsplanes, die Buchführung über Einnahmen und
Ausgaben des Vereins, die Erstellung der Jahresberichte,
– die Organisation der Öffentlichkeitsarbeit.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren in
offener Wahl gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kooptiert der Vorstand ein Mitglied
des Beirates für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.
(4) Zur Förderung der kameradschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den
Vereinsmitgliedern und dem Vorstand wird diesem ein beratendes Organ, der
Beirat, zur Seite gestellt. Der Beirat wird zusammen mit dem Vorstand für je eine
Amtsperiode berufen. Er besteht aus mindestens zwei aktiven Mitgliedern.
(5) Die Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden oder vom Schatzmeister
einberufen. Eine Tagesordnung muss nicht vorliegen. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er entscheidet mit
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1.
Vorsitzenden – bei dessen Abwesenheit die Stimme des Schatzmeisters.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins „KraftRaT e.V.“. Sie
ist jährlich vom Vorsitzenden unter Einhaltung der Einladungsfrist von 2 Wochen
durch persönliche Einladung schriftlich einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder.
(2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
– Genehmigung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr,
– Entlastung, Wahl und Abberufung des Vorstandes,
– Beschlussfassung über Satzungsänderungen, zu Ausschlüssen und zur
Vereinsauflösung,
– Berufungen des Beirats
– Feststellung des Mitgliedsbeitrages,
– Ernennung von Ehrenmitgliedern,
– Weitere Aufgaben, die sich aus dieser Satzung und dem Gesetz ergeben.
(3) Der Vorstand muss unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen, wenn mindestens 25% der Mitglieder die Einberufung schriftlich mit
Angabe des Grundes und Zweckes fordern oder wenn das Vereinsinteresse eine
Mitgliederversammlung erfordert.
(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen und
vom Protokollführer und Versammlungsleiter zu bestätigen.

§ 9 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 3 Jahre zwei Kassenprüfer, die alle
Kassengeschäfte des Vereins „KraftRaT e.V.“ auf rechnerische Richtigkeit
überprüfen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der Ausgaben.
Die Kassenprüfer sind keine Vorstandsmitglieder.

§ 10 Mitgliedsbeiträge Die Mitglieder haben bis zum 01.03.xx ihren Jahresbeitrag zu entrichten.
Die Mitgliederversammlung beschließt eine Beitragsordnung.

§ 11 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins „KraftRaT e.V.“ ist durch Beschluss der
Mitgliederversammlung mit 4/5 Mehrheit der stimmberechtigten
Mitglieder herbeizuführen. Das Vereinsvermögen fällt – wie auch bei
Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes – dann einem
gemeinnützigen Zwecks zu, der von der Mitgliederversammlung
bestimmt wird. Hierbei muss es sich um eine juristische Körperschaft
handeln, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur
Unterstützung behinderter Menschen verwendet.
(2) Wird mit der Auflösung des Vereins „KraftRaT e.V.“ nur eine Fusion mit
einem gleichartigem anderen Verein angestrebt, geht das Vermögen
nur dann auf den neuen Rechtsträger über, wenn dieser die
Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt für Körperschaften anerkannt
bekommen hat. Insoweit muss die unmittelbare ausschließliche
Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen
Rechtsträger gewährleistet sein. Ist dies der Fall, so gilt Absatz 1 Sätze
2 und 3 entsprechend.

Fertig gestellt am: 02.01.2022 zu Berlin
Beschlossen am : 07.04.2022 zu Berlin

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